KfW-Förderung für Wärmepumpen: Was sich am 21. Juli 2026 ändert
Am 8. Juli 2026 hat die Bundesregierung die Eckpunkte einer Neufassung der Förderbedingungen für die Bundesförderung für effiziente Gebäude veröffentlicht. Die KfW passt daraufhin ihre Förderprodukte an. Die neuen Bedingungen gelten ab Dienstag, dem 21. Juli 2026. Zwischen dem 9. und dem 20. Juli liegt eine Umstellungsphase. In dieser Zeit passiert etwas, das viele Hausbesitzer überrascht: Es können keine neuen Bestätigungen zum Antrag mehr erstellt werden. Wer bis zum 8. Juli keine hat, kommt an die bisherigen Konditionen nicht mehr heran.
Dieser Beitrag fasst zusammen, was die KfW und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt gegeben haben – und was daraus für Ihr Haus folgt. Alle Zahlen stammen aus den beiden Pressemitteilungen vom 8. Juli 2026. Die vollständige Förderrichtlinie liegt zum Zeitpunkt dieses Beitrags noch nicht vor.
Die Fristen im Überblick
- Bis 8. Juli 2026: Letzter Tag, an dem Fachbetriebe und Energieeffizienz-Experten neue Bestätigungen zum Antrag (BzA) erstellen konnten.
- 9. bis 20. Juli 2026: Umstellungsphase. Die Erstellung neuer BzA ist während dieser Zeit nicht möglich. Bereits erstellte, gültige Bestätigungen werden weiterhin akzeptiert.
- 20. Juli 2026, 20:00 Uhr: Letzter Zeitpunkt, um mit einer vorhandenen BzA einen Förderantrag zu den bisherigen Konditionen zu stellen. Die KfW sagt diese Anträge bei Vorliegen aller Fördervoraussetzungen zu den bisherigen Bedingungen zu.
- Ab 21. Juli 2026: Die neuen Förderbedingungen gelten. Neue Bestätigungen zum Antrag können wieder erstellt werden. Wer eine bestehende BzA bis dahin nicht genutzt hat, beantragt damit ab jetzt nach den neuen Bedingungen.
Zwei Dinge bleiben unberührt: Bereits erteilte Zusagen der KfW behalten ihre Gültigkeit, die Bundesmittel dafür sind reserviert. Und bereits eingegangene, noch nicht zugesagte Anträge werden geprüft und bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen wie gehabt zugesagt.

Was sich ab dem 21. Juli konkret ändert
Die folgenden Punkte betreffen die Heizungsförderung für Wohngebäude und stammen wörtlich aus der Eckpunkte-Aufstellung der KfW.
Die Grundförderung bleibt bei 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Hier ändert sich nichts.
Der Förderhöchstbetrag sinkt auf 28.000 Euro für die erste Wohneinheit. Für die zweite bis sechste Wohneinheit kommen jeweils 15.000 Euro hinzu, für jede weitere 8.000 Euro. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt dieser Betrag für die erste Wohneinheit halbjährlich – jeweils zum 1. Februar und 1. August – um 750 Euro.
Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt auf 16 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Auch er wird ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich reduziert, jeweils um 4 Prozentpunkte.
Der Effizienzbonus und der Emissionsminderungszuschlag entfallen. Der Effizienzbonus betraf bisher unter anderem Wärmepumpen mit Erdreich, Wasser oder Abwasser als Wärmequelle sowie Geräte mit natürlichem Kältemittel. Der Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro betraf Biomasseanlagen.
Der Einkommensbonus wird dreistufig. Für selbstnutzende Eigentümer gilt künftig:
Neu ist ein Familienzuschlag. Mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt reduziert das anzusetzende zu versteuernde Haushalts-Jahreseinkommen einmalig um 10.000 Euro. Für Familien verschiebt sich die Staffel damit auf 40 Prozent bis 40.000 Euro, 30 Prozent bis 50.000 Euro und 10 Prozent bis 60.000 Euro.
Für das erste Quartal 2027 ist ein Wertschöpfungsbonus angekündigt. Wärmepumpen, die innerhalb der EU gefertigt wurden, sollen dann einen Bonus von 15 Prozent erhalten. Für Wärmepumpen, die außerhalb der EU gefertigt, gebaut oder zusammengebaut wurden, sinkt die Grundförderung im selben Umfang auf 15 Prozent.
Wer verliert, wer gewinnt
Das Bundeswirtschaftsministerium beschreibt die Reform als sozialer, effizienter und fokussierter ausgerichtet. Bundesministerin Katherina Reiche erklärte dazu: „Mit der neuen Bundesförderung schaffen wir Klarheit und Planungssicherheit.“ Haushalte mit kleinen bis mittleren Einkommen sollen durch die neue Staffelung und die angepassten maximalen Fördersätze stärker profitieren als bisher. Für Haushalte darüber sinkt der Zuschuss. Das lässt sich aus den veröffentlichten Zahlen nachrechnen. Die folgende Gegenüberstellung ist unsere eigene Rechnung auf Basis der Eckpunkte, kein Zitat der KfW:
Beispiel 1 – Einfamilienhaus, selbstgenutzt, alte Öl- oder Gasheizung, Haushaltseinkommen über 50.000 Euro, Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel.
Beispiel 2 – Familie mit einem minderjährigen Kind, zu versteuerndes Haushaltseinkommen 40.000 Euro.
Bisher lag die maximale Förderung bei 70 Prozent von 30.000 Euro, also 21.000 Euro. Für diese Konstellation fällt die Förderung nach der Reform also höher aus als vorher.
Es gibt deshalb keine pauschale Antwort auf die Frage, ob Eile sich lohnt. Es kommt auf Einkommen, Kinder im Haushalt, Alter der bestehenden Heizung und Anlagenkosten an.
Was auch für Sanierungen gilt
Neben der Heizungsförderung ändert sich die Förderung für die energieeffiziente Sanierung von Wohngebäuden. Der zusätzliche Bonus von fünf Prozent für Effizienzhaus-Stufen mit Erneuerbare-Energien-Klasse entfällt. Der Förderhöchstbetrag für die Sanierung von Wohngebäuden liegt einheitlich bei 150.000 Euro pro Wohneinheit. Die Tilgungszuschüsse auf den Kreditbetrag werden pauschal um jeweils 10 Prozentpunkte reduziert.
Wer eine Wärmepumpe mit Dämmung oder Fenstertausch kombiniert, sollte beides zusammen rechnen lassen, nicht getrennt.
Was wir noch nicht wissen
An dieser Stelle ist Ehrlichkeit wichtiger als eine glatte Antwort. Drei Punkte sind aus den veröffentlichten Unterlagen nicht abschließend zu beantworten:
Wie sich der Deckel von 80 Prozent rechnerisch ergibt. 30 Prozent Grundförderung, 40 Prozent Einkommensbonus und 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus ergeben rechnerisch 86 Prozent. Das Rechenbeispiel der KfW kommt auf 80 Prozent. Einen ausdrücklich benannten Höchstfördersatz enthält die Pressemitteilung nicht.
Die Nachweisregeln zum Wertschöpfungsbonus. Wie eine EU-Fertigung ab 2027 belegt werden muss, ist offen.
Der genaue Wortlaut der Förderrichtlinie. Bis diese veröffentlicht ist, sind alle Angaben Eckpunkte, keine Rechtsgrundlage.
Die KfW weist ausdrücklich darauf hin, dass die Förderung von der Verfügbarkeit von Bundesmitteln abhängt und kein Rechtsanspruch besteht. Ihre Beraterinnen und Berater sind nach eigener Aussage ab dem 20. Juli zu den neuen Bedingungen auskunftsfähig.

Was Sie jetzt tun sollten
Ihre Förderzusage liegt vor, oder Ihr Antrag ist bei der KfW eingegangen. Für Sie ändert sich nichts. Sie müssen nicht handeln.
Sie haben eine Bestätigung zum Antrag, aber noch keinen Antrag gestellt. Sie können bis zum 20. Juli, 20:00 Uhr im Kundenportal „Meine KfW“ beantragen und erhalten dann die bisherigen Konditionen. Voraussetzung ist ein unterschriebener Liefer- oder Leistungsvertrag mit dem ausführenden Fachbetrieb, in dem eine aufschiebende beziehungsweise auflösende Bedingung zur Förderzusage vereinbart ist. Ohne diesen Vertrag ist keine Antragstellung möglich. Warten Sie nicht bis Montagabend – die KfW-Portale waren bereits am 8. Juli zeitweise stark ausgelastet.
Sie haben noch keine Bestätigung zum Antrag. Dann führt kein Weg an den neuen Bedingungen vorbei. Das ist keine Frage des Betriebs, sondern eine bundesweite Systemumstellung. Ab dem 21. Juli können wieder Bestätigungen erstellt werden. Nutzen Sie die Zeit bis dahin, um Heizlast, Vorlauftemperatur und Aufstellort klären zu lassen. Wenn Sie selbst im Haus wohnen, Kinder im Haushalt leben und Ihr zu versteuerndes Haushaltseinkommen unter 50.000 Euro liegt, kann die neue Förderung für Sie günstiger sein als die alte.
Für Hausbesitzer in Nordfriesland
Wir sind seit 1923 im Kreis unterwegs und sagen Ihnen am Telefon in zwei Minuten, in welcher der drei Situationen Sie stecken. Zwei Fragen genügen: Haben Sie schon eine Bestätigung zum Antrag? Und haben Sie den Antrag gestellt?
Rufen Sie an, wenn Sie unsicher sind. Auch dann, wenn Sie die Anlage nicht bei uns gekauft haben. Telefon: (0 46 72) 77 73 60
Stand: 9. Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Förderbedingungen der KfW. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht; die Förderung ist abhängig von der Verfügbarkeit von Bundesmitteln.
Externe Links
KfW, Pressemitteilung vom 08.07.2026, „Anpassungen in den KfW-Produkten der
Bundesförderung für effiziente Gebäude – Start Umstellungsphase“:
https://www.presseportal.de/pm/41193/6310936
BMWE, Pressemitteilung vom 08.07.2026, „Sozialer, effizienter und fokussierter:
Bundeswirtschaftsministerium legt Reform der Gebäudeförderung vor“:
https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2026/07/20260708-reform-der-gebaeudefoerderung.html
KfW, Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung:
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsförderung/
KfW, Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458):
https://www.kfw.de/458
Bundesregierung, Eckpunkte einer Neufassung der BEG-Förderbedingungen:
https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Navigation/DE/Home/home.html

